Die Katholische Kirchengemeinde St. Andreas in Wiesthal erlässt gemäß Beschluss der kath. Kirchenverwaltung vom 14.10.2021 und der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates Würzburg, aufgrund der Art. 23 – 25 der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO, WDBl. 2015, Nr. 7, vom 15.04.2015), folgende
Satzung über die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes
§ 1 Staffelung
Das jährliche Kirchgeld wird in der Kirchengemeinde Wiesthal (Diözese Würzburg) in folgender Höhe erhoben:
Bei einem jährlichen Einkommen jährliches Kirchgeld:
des Kirchgeldpflichtigen brutto:
bis 6.000 € frei
a) über 6.000 € 2,50 €
b) über 10.000 € 5,00 €
c) über 12.000 € 7,50 €
d) über 14.000 € 10,00 €
e) über 16.000 € 12,50 €
f) über 18.000 € 15,00 €
Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der kath. Kirchengemeinde Wiesthal, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 6.000 € haben.
Maßgeblich für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird.
§ 2 Veranlagung, Fälligkeit
Die Kirchgeldpflichtigen erhalten jährlich einen Kirchgeldbescheid zum Fälligkeitszeitpunkt 30.11. jeden Jahres in Höhe der Einkommensstufe nach § 1 a) mit der Aufforderung, ein nach § 1 b) bis f) etwa begründetes höheres Kirchgeld durch Selbsteinschätzung in die entsprechende Einkommensstufe zu ermitteln und zu entrichten.
§ 3 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 01.11.2021 in Kraft.
Wiesthal, 14.10.2021
Michael Schmitt, Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand